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Rechtliche Grundlagen unserer Feuerwehr

Um die rechtlichen Grundlagen unserer Feuerwehr aufzuzeigen, hier einige Auszüge aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG),aus der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) sowie dem Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG).

 

BayFwG

Art.1 - Aufgaben der Gemeinde

(1)Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (Abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (Technischer Hilfsdienst).

Art.4 - Arten und Aufgaben der Feuerwehr

(1.2)Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.

Art.5 - Freiwillige Feuerwehr

(1)Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.

Art.6 - Feuerwehrdienst

(1.1) Der Feuerwehrdienst wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet.

(1.2) Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.

(2)Feuerwehrdienst können alle geeigneten Gemeindebewohner, in besonderen Fällen auch Einwohner benachbarter Gemeinden, vom vollendeten 18. Lebensjahr an leisten; er endet in der Regel mit vollendeten 60. Lebensjahr.

Art.7 - Feuerwehranwärter

(1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten.

(2.1) Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2.2)  Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.

Art.8 - Feuerwehrkommandant

(1.1) Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen.

(1.2) Er leitet ihre Einsätze nach Maßgabe des Art.18 Abs.2 und die Ausbildung, ernennt Mannschafts- und Führungsdienstgrade und berät die Gemeinde in Fragen des Abwehrenden Brandschutzes und des Technischen Hilfsdienstes.

(1.3) Ausbildungsveranstaltungen setzt er im Einvernehmen mit der Gemeinde fest, soweit Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche entstehen können.

Art.13 - Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichfeuerwehr

(1) Die Gemeinden können Gemeindebewohner vom vollendeten 18. Bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art.4 Abs. 1 und 2. in der Gemeinde nicht erfüllt werden können.

Art.24 - Heranziehung von Personen und Sachen

(1.1)der Einsatzleiter kann Personen zur Hilfeleistung bis zu drei Tagen heranziehen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zwingend geboten ist und dadurch die Heranzuziehenden nicht erheblich gefährdet werden oder andere wichtige Pflichten verletzen müssen.

(2.1) Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen.

Art.26 - Verhältnissmäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinne der Art.24 und 25 ist derjenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.

(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

 

AVBayFwG

§1 Einzelne Aufgaben der Gemeinden

Im Rahmen von Art.1 Abs.2 Satz 1 BayFwG haben die Gemeinden insbesondere

1.Gerätehäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,

2.Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung zu beschaffen,

3.Einrichtungen zur Meldung und Alarmierung in der Gemeinde zu beschaffen und zu berteiben,

4. den Verwaltungsaufwand und, soweit dafür nicht Dritte aufkommen, die Kosten der Aus- und Fortbildung zu tragen.

§3 Gliederung

(1.1)Die gemeindlichen Feuerwehren sind in taktische Einheiten zu gliedern.

(1.2) Taktische Einheiten sind insbesondere der Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug.

(1.3) Die kleinste taktisch selbstständige Einheit ist die Gruppe.

(1.4) Soweit möglich, sind Züge zu bilden.

(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen

  • der Trupp mit dem Truppführer und höchstens 2 Feuerwehrleuten
  • die Staffel mit dem Staffelführer und 5 Feuerwehrleuten
  • die Gruppe mit dem Gruppenführer und 8 Feuerwehrleuten
  • der Zug mit dem Zugführer und mindestens 16 Feuerwehrleute

§4 Stärke

(1.1)Die Zahl der Gruppen einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr richtet sich nach der Größe des von ihr zu schützenden Gebietes und nach den dort vorhandenen Gefahren.

(1.2) Die Geräte sollen mindestens dreifach besetzt sein.

(2.1) Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung (Anmerkung: Daraus ergibt sich für die Freiwillige Feuerwehr Alerheim eine Mindeststärke von 24 Feuerwehrleuten, 3 Gruppenführern, 3 Maschinisten, sowie 12 Atemschutzträgern).

 

VollzBekBayFwG

1.Zu Art.1 (Aufgaben der Gemeinden)

1.1 Hilfsfrist

Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, daß diese möglichst schnell Menschen retten sowie Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen können. Hierfür ist es notwendig, daß grundsätzlich jede an einer gemeindlichen Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach eingang der Brandmeldung bei der alarmauslösenden Stelle (Hilfsfrist) erreicht werden kann.

 

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